Wer als Subunternehmer im Bau arbeitet, wird früher oder später nach „der §13b" und „der Freistellungsbescheinigung" gefragt. Oft im gleichen Satz, meistens kurz vor der ersten Rechnung – zusammen mit der SOKA-Bau Bescheinigung und der BG-Unbedenklichkeitsbescheinigung. Viele halten §13b und §48b für dasselbe Dokument – ist es aber nicht.
Es handelt sich um zwei verschiedene Bescheinigungen, die auf zwei verschiedenen Gesetzen basieren und in entgegengesetzte Richtungen gehen. Dieser Artikel erklärt beide: was sie bedeuten, wer sie bei wem beantragt, und was passiert wenn sie fehlen.
Teil 1: Die §13b-Bescheinigung – Umkehr der Steuerschuldnerschaft
Worum geht es?
§13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) regelt die sogenannte Umkehr der Steuerschuldnerschaft, im internationalen Kontext auch Reverse Charge genannt.
Normalerweise funktioniert das so: Du als Subunternehmer stellst eine Rechnung mit Umsatzsteuer und führst diese an das Finanzamt ab. Bei §13b dreht sich das um – dein Auftraggeber übernimmt die Umsatzsteuer. Er berechnet sie selbst, führt sie ab und zieht sie gleichzeitig als Vorsteuer.
Für dich bedeutet das konkret: Du stellst deine Rechnung netto, ohne Umsatzsteuer aus.
Wann greift §13b?
Das Reverse-Charge-Verfahren greift bei Bauleistungen, wenn beide Seiten Bauleistende sind:
- Du erbringst Bauleistungen (z.B. Maurer-, Elektro-, Sanitärarbeiten, Gerüstbau)
- Dein Auftraggeber erbringt selbst nachhaltig Bauleistungen – also ein Generalunternehmer, ein anderes Bauunternehmen oder eine ARGE
§13b greift nicht, wenn dein Auftraggeber:
- eine Privatperson ist (z.B. Eigenheim-Renovierung)
- ein Unternehmen ohne eigene Bauleistungen ist (z.B. ein Industriebetrieb, der seine Halle sanieren lässt)
Auch reine Materiallieferungen ohne Einbau und Planungsleistungen fallen nicht unter §13b.
Wer gibt wem die §13b-Bescheinigung?
Hier liegt das größte Missverständnis. Viele denken, der Subunternehmer müsse dem Generalunternehmer eine §13b-Bescheinigung vorlegen. Es ist genau umgekehrt.
Der Generalunternehmer beantragt bei seinem Finanzamt die „Bescheinigung über die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach §13b UStG". Damit weist er nach, dass er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt – und dass §13b bei der Zusammenarbeit greift.
Der Generalunternehmer gibt diese Bescheinigung an den Subunternehmer. Damit weiß der Subunternehmer: Ich kann und muss ohne Umsatzsteuer abrechnen.
Was passiert ohne §13b-Bescheinigung?
Ohne diesen Nachweis vom Auftraggeber stehst du als Subunternehmer vor einem Problem:
- Du weißt nicht sicher, ob §13b greift – und damit nicht, ob du mit oder ohne Umsatzsteuer abrechnen sollst
- Rechnest du fälschlicherweise ohne Umsatzsteuer ab und §13b greift gar nicht, schuldest du die Steuer. Es drohen Nachzahlungen und Zinsen.
- Die sichere Variante: Im Zweifel mit Umsatzsteuer abrechnen und den Auftraggeber bitten, seine §13b-Bescheinigung nachzuliefern
Praxis-Tipp: Fordere die §13b-Bescheinigung aktiv an, bevor du die erste Rechnung stellst. Viele Generalunternehmer vergessen das schlicht.
Teil 2: Die Freistellungsbescheinigung nach §48b EStG – Bauabzugsteuer
Worum geht es?
Völlig unabhängig von der Umsatzsteuer gibt es die Bauabzugsteuer nach §48 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie wurde eingeführt, um Steuerhinterziehung im Baugewerbe zu bekämpfen.
Die Grundregel: Jeder, der Bauleistungen beauftragt, muss 15% der Netto-Rechnungssumme einbehalten und direkt an das Finanzamt des Subunternehmers abführen. Das gilt erstmal pauschal – egal ob der Auftraggeber ein Generalunternehmer, ein Bauträger oder eine Privatperson ist.
Was ist die Freistellungsbescheinigung?
Die Freistellungsbescheinigung nach §48b EStG befreit dich von diesem 15%-Einbehalt. Sie bescheinigt, dass du als Unternehmer steuerlich zuverlässig bist: keine Steuerrückstände, alle Erklärungen fristgerecht abgegeben, keine offenen Verfahren.
Wer gibt wem die Freistellungsbescheinigung?
Hier ist die Richtung genau umgekehrt zur §13b: Der Subunternehmer gibt die Freistellungsbescheinigung an seinen Auftraggeber.
Damit weiß der Generalunternehmer: Er muss nichts einbehalten und zahlt die volle Rechnungssumme aus.
Wie beantragt man sie?
Du beantragst die Freistellungsbescheinigung bei deinem eigenen Finanzamt:
- Formloser Antrag – Firmenname, Steuernummer und die Bitte um Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung nach §48b EStG
- Prüfung durch das Finanzamt – Es wird kontrolliert, ob Steuerrückstände bestehen oder Erklärungen ausstehen
- Bescheinigung erhalten – Kommt per Post, bei manchen Finanzämtern auch über ELSTER abrufbar
Zeitrahmen: In der Regel 2–4 Wochen. Bei Rückständen kann es deutlich länger dauern – oder die Bescheinigung wird verweigert.
Gültigkeit und Prüfung
- Üblicherweise für 1 Kalenderjahr gültig (z.B. 01.01.2026 bis 31.12.2026)
- Manchmal kürzere Zeiträume, wenn das Finanzamt Bedenken hat
- Die Bescheinigung enthält eine Sicherungsnummer, die dein Auftraggeber beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) online prüfen kann
Was passiert ohne Freistellungsbescheinigung?
Ohne gültige Bescheinigung ist dein Auftraggeber gesetzlich verpflichtet:
- 15% deiner Netto-Rechnungssumme einzubehalten
- Diesen Betrag direkt an dein Finanzamt abzuführen
- Dir nur 85% auszuzahlen
Du bekommst das einbehaltene Geld zwar über deine Steuererklärung zurück – aber der Cashflow-Nachteil kann erheblich sein. Bei einer Rechnung über 50.000€ netto fehlen dir 7.500€ bis zur nächsten Veranlagung.
In der Praxis vergeben viele Auftraggeber Aufträge gar nicht erst an Subunternehmer ohne gültige Freistellungsbescheinigung. Der Verwaltungsaufwand für den Steuerabzug ist ihnen schlicht zu hoch.
Zusammenspiel: Was in der Praxis passiert
Wenn ein Generalunternehmer einen Subunternehmer beauftragt, werden typischerweise beide Bescheinigungen ausgetauscht – oft schon bei der Beauftragung, spätestens vor der ersten Abrechnung:
- Generalunternehmer → Subunternehmer: §13b-Bescheinigung. Der Subunternehmer weiß damit, dass er ohne Umsatzsteuer abrechnen darf.
- Subunternehmer → Generalunternehmer: Freistellungsbescheinigung nach §48b. Der Generalunternehmer weiß damit, dass er keinen 15%-Abzug vornehmen muss.
- Der Subunternehmer stellt seine Rechnung netto ohne Umsatzsteuer aus.
- Der Generalunternehmer zahlt den vollen Nettobetrag ohne Abzug.
- Der Generalunternehmer führt die Umsatzsteuer im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens selbst ab.
Fehlt die §13b-Bescheinigung, sollte der Subunternehmer mit Umsatzsteuer abrechnen. Fehlt die Freistellungsbescheinigung, muss der Generalunternehmer 15% einbehalten.
Typische Fehler
Verwechslung der Richtungen
Der häufigste Fehler: Der Subunternehmer denkt, er müsse dem Generalunternehmer seine §13b-Bescheinigung geben. Falsch – die §13b-Bescheinigung kommt vom Generalunternehmer. Der Subunternehmer gibt dem Generalunternehmer die Freistellungsbescheinigung nach §48b.
Abgelaufene Bescheinigungen zum Jahreswechsel
Klassiker: Dezember wird abgerechnet, aber die Bescheinigungen aus dem Vorjahr sind abgelaufen und die neuen noch nicht da. Mindestens 4–6 Wochen vor Ablauf die Freistellungsbescheinigung beim eigenen Finanzamt neu beantragen. Und den Generalunternehmer rechtzeitig an seine §13b erinnern – die vergessen das genauso gern.
Rechnung falsch ausgestellt
Ohne §13b-Nachweis vom Auftraggeber ist die sichere Variante: mit Umsatzsteuer abrechnen. Eine korrigierte Rechnung ist deutlich weniger Aufwand als eine Betriebsprüfung mit Nachforderungen.
Bescheinigungen zentral verwalten
Statt jedes Mal die Freistellungsbescheinigung aus dem Ordner oder der E-Mail zu suchen und weiterzuschicken: Lade sie einmal bei NachweisHub hoch – zusammen mit deiner SOKA-Bau Bescheinigung und der BG-Unbedenklichkeitsbescheinigung. Deine Auftraggeber sehen über den Share-Link immer die aktuelle Version. Wenn eine Bescheinigung abläuft, wirst du rechtzeitig erinnert.
Und die §13b-Bescheinigungen, die du von deinen Auftraggebern erhältst? Die kannst du ebenfalls ablegen – damit du bei der nächsten Rechnung schnell prüfen kannst, ob du mit oder ohne Umsatzsteuer abrechnest.
Behalte den Überblick über deine Bescheinigungen
Lade deine SOKA, §13b, BG und Versicherungsbescheinigungen einmal hoch. Teile sie per Link mit jedem Auftraggeber. Kostenlos – für immer.
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